LANZ Rutesheim • Allgemeine Vermietbedingungen

I. Geltungsbereich
  1. Für die Vermietung von Mietgeräten gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten zugleich auch für sämtliche spätere Vereinbarungen mit einem Mieter, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
  2. Nebenabreden und Änderungen dieser Mietbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Diesen wird ausdrücklich widersprochen.

II. Mietzeit
  1. Die Mietzeit beginnt, falls kein fester Zeitpunkt vereinbart wurde:
    a) bei Hubarbeitsbühnen mit dem für die Abholung beim Vermieter bestimmten Zeitpunkt
    b) im Falle der Bereitstellung eines Fahrers durch den Vermieter mit Abfahrt beim Vermieter
  2. Die Mietzeit endet, falls kein fester Zeitpunkt vereinbart wurde, nicht vor Ablauf der Mindestmietzeit und:
    a) bei Hubarbeitsbühnen mit der Rücklieferung des Fahrzeugs beim Vermieter
    b) im Falle der Bereitstellung eines Fahrers mit der Ankunft des Fahrzeugs beim Vermieter
  3. Mehrere Mieter haften für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflichten als Gesamtschuldner.
  4. Die Rücknahme von Hubarbeitsbühnen durch den Vermieter erfolgt nur während dessen Geschäftszeit, soweit kein anderer Rückgabetermin vereinbart worden ist. Erfolgt eine Rückgabe nach 17.00 Uhr, verlängert sich die Mietzeit um einen weiteren Tag.
  5. Die Mietpreise beziehen sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei einer 5-Tagewoche von Montag bis Freitag. Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig und werden zusätzlich mit einem Anteil von 1/9 des Tagessatzes pro Stunde berechnet.
  6. Im Fall einer vereinbarten Vermietung stundenweise wird jede angebrochene Stunde voll abgerechnet.

III. Mietgegenstände und ihre Benutzung
  1. Mit der Übernahme der Mietsache anerkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand, soweit der Mieter Mängel bei der Übergabe nicht rügt. Dies gilt nicht für versteckte Mängel.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Die Bedienung der Hubarbeitsbühne darf nur von Personen vorgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Bedienung der Hubarbeitsbühne vom Vermieter oder aber im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Vermieter von einem Dritten unterwiesen worden sind.
  3. Die Mietgegenstände dürfen weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden. Die Hubarbeitsbühnen dürfen nur zu dem im Vertrag bestimmten Zweck und am dort bestimmten Ort eingesetzt werden.
  4. Die Mietgegenstände dürfen nicht untervermietet oder aus sonstigen Gründen an Dritte weitergegeben werden.
  5. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf die bestehenden Rechtsverhältnisse hinzuweisen.
  6. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl der Mietgegenstände zu treffen.
  7. Der Mieter hat bei Verkehrsunfällen, Brand- und Wildschäden sowie Diebstahl unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen, den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden.
  8. Der Mieter hat die Unfallverhütungsvorschriften für Hebebühnen, die ihm im einzelnen bekanntgegeben worden sind, zu beachten und die Mietgegenstände vor Überbeanspruchung zu schützen. Die jeweils zulässigen Korblasten dürfen nicht überschritten werden.
  9. Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen sind die Einrichtungen der Geräte nach StVO zu prüfen.
  10. Der Mieter hat sich beim Rückwärtsfahren von einer im Umgang mit den Mietgegenständen erfahrenen Person einweisen zu lassen.
  11. Der Mieter ist für die Gewährleistung einer ausreichend befestigten Zufahrt- und Abfahrtsmöglichkeit verantwortlich. Er ist verpflichtet, auf Bauten im Einsatzbereich (vor allem auf Tiefgaragen) sowie auf Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen), elektrische Frei- und Oberleitungen, auf Gewichtsbeschränkungen sowie Durchfahrtshöhen hinzu- ­weisen bzw. als Selbstfahrer sich über diese vor dem Einsatz der Mietgegenstände zu informieren.
  12. Der Mieter ist verpflichtet, erkannte Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, Veränderungen an den Mietgegenständen dürfen nicht vorgenommen werden.
  13. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch der Mietgegenstände überlässt, wie für ein eigenes Verschulden.

IV. Wartung, Pflege und Reparatur
  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie sie ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen.
  2. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter ist der Vermieter berechtigt, die Mietgegenstände selbst oder  durch einen Dritten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
  3. Insbesondere hat der Mieter die Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten hinsichtlich:
    · Ölstand des Motors
    · Wasserstand des Kühler
    · Wasserstand der Batterien
    · Bei längeren Einsätzen des Reifendrucks
    Reinigungsarbeiten und Reifenschäden werden zu Lasten des Mieters berechnet.
  4. Es darf nicht mit eingelegtem Allradgang auf normalen Straßen gefahren werden. Bei eingelegtem Sperrdifferential sind Lenkbewegungen absolut untersagt.
  5. Die Rückgabe der Mietgegenstände hat in einwandfreiem Zustand zu erfolgen. Im Falle einer Verschmutzung (insbesondere durch Farben und Lacke etc.) ist der Mieter zur Reinigung der Mietgegenstände vor der Rückgabe verpflichtet.
  6. Wartung und Pflege der Hebebühne sowie Reparaturen, die aufgrund vertragsgemäßer Abnutzung erforderlich werden, werden durch den Vermieter ausgeführt.

V. Verbotene Nutzung
  1. Dem Mieter ist untersagt, die Mietgegenstände zur Weitervermietung und für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
  2. Die Benutzung der Mietgegenstände ist nur innerhalb Deutschlands gestattet. Bei Lkw‘s ist Findlingstransport verboten.

VI. Haftung
  1. Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung nach den Allgemeinen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbedingungen (AKB) sowie den Sonderbedingungen zur Kraftfahrversicherung für versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen (außer Abschleppwagen) KRB 555/02, soweit keine andere Versicherung benannt worden ist.
  2. Weiter besteht eine Maschinen- und Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von € 2000,- je Schadensfall.
  3. Der Mieter hat die Mietgegenstände in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung der Mietgegenstände und die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall den Selbstbehalt des Vermieters in Höhe von € 2000,- als Selbstbeteiligung ebenso zu tragen wie die weiteren Schadennebenkosten, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen, Mietausfall, Wertminderung und den auf den Schadensfall zurückführenden Anteil an der Höherstufung des Vermieters bei seinem jeweiligen Versicherer. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe von 60% einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem der beschädigte Mietgegenstand dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Der Mieter haftet jedoch in jedem Fall unbeschränkt bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und allen anderen Fällen, in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist, ferner bei schuldhafter Verletzung seiner wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn die vorgenannten Versicherungsbedingungen sehen trotz der Pflichtverletzung Versicherungsschutz vor.
  5. Ungeachtet der oben dargestellten Schadensersatzansprüche ist der Vermieter berechtigt, für jeden Schadensfall eine Bearbeitungspauschale von 80,00 € zu berechnen.
  6. Der Vermieter haftet nur, sofern ihm grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachzuweisen ist, es sei denn, der Vermieter hat eine wesentliche Hauptpflicht aus dem Vertragsverhältnis verletzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Arglist des Vermieters, ebenso wenig bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  7. Eigenschaften werden nur zugesichert, sofern die Zusicherung ausdrücklich schriftlich als solche gekennzeichnet wird.
  8. Sofern die Auslieferung der Mietsache aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat oder die nicht vorhersehbar waren, unmöglich wird, wird der Vermieter von seiner Leistungsverpflichtung frei, ohne dass dem Mieter hierdurch Ersatzansprüche gegen den Vermieter zustehen. Hierunter fallen insbesondere hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen durch Zulieferer soweit der Vermieter nicht durch Deckungsgeschäfte den Ausfall kompensieren kann. Ist die Beeinträchtigung nur vorübergehend, ist der Vermieter für die Dauer der Behinderung von seiner Leistungspflicht befreit.
  9. Die Haftung des Vermieters ist der Höhe nach auf den durchschnittlichen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

VII. Zahlungsweise, Abtretung zur Sicherung des Mietzinses
  1. Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises zu zahlen.
  2. Der Restbetrag ist bei Rückgabe der Mietgegenstände zu bezahlen. Soweit die Rechnungsstellung später erfolgt, ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnung zu bezahlen.
  3. Im Mietpreis sind bei Stundenvermietung die Kraftstoffkosten enthalten, bei Tagesvermietung werden sie separat in Rechnung gestellt.
  4. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

VIII. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
Der Mieter kann gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn diese Gegenforderung unbestritten ist oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur ausüben, wenn er darüber hinaus die Absicht mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit der davon betroffenen Mietzinsrate dem Vermieter schriftlich gegenüber angezeigt hat. Das Recht zur Minderung der Miete wird ausgeschlossen.

IX. Schlussbestimmung
  1. Nebenabreden zu diesen Bedingungen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen diese Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewünschten Zweck am nächsten kommt.
  3. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird, soweit gesetzlich zulässig, Leonberg vereinbart.

Die allgemeinen Vermietbedingungen als PDF herunterladen

LANZ NEWS +++ LANZ NEWS +++

Spende der Firma Lanz

Rutesheim bei Nacht – auf 45 m Höhe – diese Möglic... weiterlesen»

Reinigungsarbeiten in der Stiftskirche

Bei Reinigungsarbeiten in der Stiftskirche, eines... weiterlesen»

>>> zum News-Archiv

Kataloganforderung

Haben Sie unseren
Katalog erhalten?


Kataloganforderung

Rufen Sie uns an
Telefon 07152 588 48
oder fordern Sie Ihn direkt über unser Kontaktformular hier an.

IPAF-Schulungen

IPAF-Schulungen

Die IPAF-Schulungen bei Lanz erfüllen den BG Grundsatz 966 sowie laut TÜV die Norm ISO 18878.

Kontaktdaten

Lanz Hebebühnen- & Nutzfahrzeugevermietung GmbH

Schillerstraße 93
D-71277 Rutesheim

Telefon 07152 588 48
Fax 07152 558 51
eMail info@r-lanz.de

Niederlassung Raum Pforzheim
Im Bruch  |  75443 Ötisheim
Telefon 0171-3637478

Niederlassung Raum Stuttgart
Am Stellwerk 5, 70197 Stuttgart
Telefon 0711-26345970